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SATZUNG |
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Satzung RCDS Potsdam
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Satzung RCDS Potsdam
§ 1 Zweck, Name, Sitz
(1) Studenten der Universität Potsdam haben sich zu einer studentischen Gemeinschaft zusammengeschlossen, die aus demokratischer Verantwortung heraus bereit ist, an der Gestaltung des Lebens an der Universität mitzuwirken. Die Politik dieser Gemeinschaft basiert auf den Prinzipien der pluralistischen Demokratie und auf den Grundsätzen der christlichen und sozialen Verantwortung des Einzelnen.
(2) Die Gemeinschaft gibt sich den Namen „Ring Christlich Demokratischer Studenten an der Universität Potsdam“ (RCDS - Potsdam).
(3) Der RCDS Potsdam ist grundsätzlich offen für alle Studenten, die für die parlamentarische Demokratie, soziale Marktwirtschaft und Wissenschaftspluralismus eintreten.
(4) Sitz des RCDS - Potsdam ist Potsdam
(5) Der RCDS – Potsdam ist Mitglied des RCDS – Landesverbandes Nordost und des Bundesverbandes des RCDS.
(6) Zur Erfüllung seiner Verantwortung wird der RCDS – Potsdam insbesondere: a) Seminare, Vorträge und Tagungen veranstalten, b) Publikationen zur staatbürgerlichen Bildung herausgeben c) durch Informationsweitergabe und unentgeltliche Dienstleistungen im Bereich der studentischen Selbstverwaltung arbeiten
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im RCDS – Potsdam kann jeder, an der Universität Potsdam ordentlich immatrikulierte Student werden, der sich zum Grundsatzprogramm des RCDS bekennt.
(2) Nebenhörer der Universität Potsdam können Mitglieder mit ruhenden Stimmrecht werden.
(3) Ordentlich immatrikulierte Studenten an Hochschulen in Potsdam können Mitglieder mit ruhendem Stimmrecht werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann nur unter Anerkennung dieser Satzung erworben werden.
(2) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dessen Beschluss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation , Beendigung des Studiums oder Tod.
(2) der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(3) Verhält sich ein Mitglied verbandsschädigend im Sinne dieser Satzung, kann es auf der Mitgliederversammlung, auf Antrag eines Mitglieds, mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, sofern der Ausschlussantrag mit der Einladung verschickt wurde. Der Beschluss ist dem Betreffenden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen
(4) Vom Zeitpunkt des Ausschlusses gemäß §4 (3) an ruhen alle Mitgliedsrechte und Funktionen.
(5) Näheres regelt § 18 der Satzung des Landesverbandes und §18 a der Satzung des Bundesverbandes.
§5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben – vorbehaltlich §4 (3) – gleiches Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den RCDS - Potsdam bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die Satzung, sowie die in ihrem Rahmen entschlossenen Entscheidungen einzuhalten.
§7 Organe
Organe des RCDS - Potsdam sind: a) die Mitgliederversammlung (MV) b) der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV umfasst alle ordentlichen Mitglieder des RCDS - Potsdam.
(2) Die MV wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und ggf. eine Mandatsprüfungskommission, die die Stimmberechtigung der Anwesenden überprüft.
(3) Die Beschlüsse der MV sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Teil des Protokolls ist die Anwesenheitsliste.
(4) In den letzten sechs Wochen der Vorlesungszeit des Semesters soll jeweils unter Angabe einer Tagesordnung, schriftlich unter Wahrung der Frist von mindestens zwei Wochen, eine MV durch den Vorsitzenden einberufen werden. Eine MV muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(5) Die MV bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien des Verbandes. Sie wählt auf die Dauer eines Jahres:
a) den Vorsitzenden b) zwei stellvertretende Vorsitzende c) den Schatzmeister d) bis zu drei Beisitzern unter Maßgabe des §8 e) die Landesdelegierten und Stellvertreter gemäß Landessatzung f) den Bundesdelegierten und seine Stellvertreter g) zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter Die Amtszeit verlängert sich darüber hinaus bis zur Neuwahl.
(6) Die unter §8 (5) d) gewählten Beisitzer treten erst bei einer Mitgliederzahl von 21 bzw. mehr des RCDS - Potsdam ihr Amt rechtskräftig an.
(7) Die MV ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder höher ist als die Zahl der entschuldigt nicht anwesenden Mitglieder.
(8) Die MV entscheidet weiterhin über: a) die Entlastung des Vorstandes b) die Entscheidung über Anträge -a) und b) je mit einfacher Mehrheit c) Satzungsänderungen d) die etwaige Auflösung des Verbandes e) den Ausschluss von Mitgliedern -c) bis e) mit 2/3 Mehrheit
(9) Die MV muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder, oder der Landesverband des RCDS Nordost dieses schriftlich verlangen.
(10) Die MV kann Mitgliedsbeiträge beschließen.
(11) Der Versammlungsleiter hat dem Landesvorsitzenden des RCDS Berlin Brandenburg, oder einem seiner Stellvertreter, auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
§9 Der Vorstand
(1) Dem gehören die in §8 (5) a) bis d) genannten Personen an.
(2) Kooptierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht im Vorstand
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des RCDS Potsdam im Sinne dieser Satzung, nach dem Grundsatzprogramm des RCDS und nach den Beschlüssen der MV
(4) Der Vorstand ist der MV rechenschaftspflichtig.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig
§10 Wahlen
(1) Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(2) Landesdelegierte gelten in Reihenfolge der Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn, das beschlussfassende Gremium beschließt einstimmig etwas anderes.
(4) Abstimmungen über Anträge u. ä. werden offen durchgeführt.
(5) Bei Abstimmungen gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
§11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
(2) Satzungsändernde Anträge müssen mit der Einladung zur MV termingerecht versandt werden.
§12 Auflösung
Im Falle der Auflösung nach §8 (7) d) fällt das Vermögen des Verbandes an den RCDS - Landesverband Nordost.
§13 Sonstiges
Der Übersichtlichkeit wegen wurde auf die Trennung der Mandatsbezeichnungen in die weibliche Form verzichtet.
Potsdam – den 19. November 2009
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